Musikalische Unterhaltung

Soll im Freien Musik abgespielt werden, deren Laustärke den üblichen Rahmen überschreitet und/oder sollen mehrere Personen damit unterhalten werden (öffentlicher Anlass), so ist eine Bewilligung einzuholen.

Bewilligungspflichtig sind insbesondere Konzerte, Aufführungen und jegliche Art von grösseren Veranstaltungen. Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 50.

Die öffentliche musikalische Unterhaltung in Gebäuden ist meldepflichtig. Die Einreichung des Gesuches dient nicht zuletzt auch dazu, die Verwaltung rechtzeitig zu informieren, um eventuellen Reklamationen und daraus resultierenden, allenfalls kostenpflichtigen Polizeieinsätzen vorzubeugen.

Eine erteilte Bewilligung definiert den Rahmen der zulässigen Tätigkeiten. Darüber hinaus gehende Emissionen (z.B. Lärm von Gästen, die eine bewilligte musikalische Unterhaltung verlassen) werden gemäss einschlägiger Rechtsgrundlagen beurteilt und strafrechtlich verfolgt. Mit anderen Worten werden die geltenden Bestimmungen bezüglich Nachtruhe zwischen 23.00 und 06.00 Uhr nicht gänzlich ausser Kraft gesetzt.

Musik im Freien kann gemäss § 16 Ziff. 4. der Polizei-Verordnung durch die Polizei Reinach maximal bis 01.00 Uhr bewilligt werden (der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen).

Per Anfang 2019 wurde die Schall- und Laserverordnung in einer neuen Verordnung integriert und die Schallschutz-Vorschriften wurden verschärft. Details finden Sie hier.

 

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Polizei Reinach
Bewilligungen
 

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